Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung KATZENSCHUTZBUND e.V. – Cat-Sitter-Club Köln, hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.
§2 Zweck
Der Verein ist eine reine Tierschutzorganisation. Sein Zweck ist, allen Tieren zu helfen und sie zu schützen, unter besonderer Berücksichtigung der Katzen. Weiterhin bezweckt der Verein die gegenseitige Hilfe seiner Mitglieder bei der Betreuung von Katzen während der Urlaubszeit bzw. der Abwesenheit des Katzenbesitzers (Cat-Sitting) sowie den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander anlässlich von Clubtreffen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Ein Anspruch auf die Vermittlung einer Urlaubsbetreuung wird durch die Mitgliedschaft nicht begründet.
Die Ziele des Vereins werden insbesondere durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit verwirklicht, wobei Tierschutz als Teil des Umweltschutzes verstanden wird. Der Verein wendet sich gegen die unkontrollierte und/oder kommerziell begründete Vermehrung der Tiere und setzt sich für ihre artgerechte Haltung sowie die strafrechtliche Verfolgung von Tierquälerei und der grundlosen Tötung von Tieren ein.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei Schädigung des Ansehens des Vereins,
b) bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages,
c) bei einem Verhalten, das den Zwecken des Vereines zuwider läuft,
d) bei Missachtung der Satzung,
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Förderer des Vereins und seiner Interessen zu Ehrenmitgliedern mit den Rechten ordentlicher Mitglieder erklären.
§5 Beiträge
Der Katzenschutzbund e. V. ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Zuwendungen sind steuerabzugsfähig.
Ordentliche Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Kalendervierteljahres zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag anteilmäßig pro Monat.
Der Vorstand ist ermächtigt, den Beitrag in Einzelfällen zu ermäßigen oder zeitlich befristet zu erlassen. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen. Eine Änderung des Beitrages tritt frühestens nach Beschlussfassung in Kraft. Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge findet auch bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht statt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/einem stv. Vorsitzenden, dem Kassenwart und mindestens vier, höchstens sechs Beisitzern.
Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereins-beschlüsse.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, dieser jeweils durch den/die Vorsitzende(n), dem/der stv. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in) oder zwei Vorstands-Mitglieder gemeinsam vertreten.
Der/die Vorsitzende, in Abwesenheit dessen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Sitzungsleiter unterschrieben. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von dem/der Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter/in einzuberufen. Sie muss außerdem zusammentreten, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies fordern. Die Einberufung hat schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mindestfrist zur Einberufung der Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die dem Verband als natürliche Person angehören.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in und der Kassenwart werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahl-gang aus einem gemeinsamen Wahlvorschlag, in den alle Kandidaten für die Wahl als Beisitzer auf-genommen werden. Die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl gelten als gewählt. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet eine Stichwahl bzw. bei weiterer Stimmengleichheit das Los.
Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, besitzen nicht das aktive und passive Wahlrecht.
Wahlen gemäß dieser Satzung erfolgen grundsätzlich nach dem Mehrheitswahlsystem und für die Dauer von drei Jahren. Sie sind geheim durchzuführen. Nachwahlen oder Ergänzungswahlen erfolgen demgegenüber nur für die Dauer der restlichen Wahlperiode des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins und alle sonstigen ihr vorgelegten Angelegenheiten. Anträge sind spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung müssen nicht nur die Bezeichnung der Satzungsvorschrift, die geändert werden soll, enthalten, sondern auch den konkreten Wortlaut der beantragten Änderung und sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzuschicken. Über Satzungsänderungen darf nur beschlossen werden, wenn dies als separater Punkt der Tagesordnung in der Einladung der Mitgliederversammlung vermerkt ist.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstands-mitglied und vom Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§10 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Auflösungs-beschluss ist nur gültig, wenn er mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wird. Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an den
Katzenschutzbund e.V.
Cat-Sitter-Club Düsseldorf
Grafenberger-Allee 149
40237 Düsseldorf,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung beinhaltet alle seit ihrer Errichtung von Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gemäß dem Stand der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln vom April 2005.