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Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung Katzenschutzbund Köln e.V. – Cat-Sitter-Club, hat seinen Sitz in Köln und ist unter der Registernummer VR 9779 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

§2 Zweck

1) Der Verein ist eine reine Tierschutzorganisation unter besonderer Berücksichtigung der Katzen. Sein Zweck ist die Förderung des Tierschutzes (§52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 14 AO) sowie die Unterstützung – nachweislich i.S.d. §53 Nr. 2 AO – bedürftiger Tierhalter.

2) Diese Zwecke werden verwirklicht durch Hilfe und Schutz aller Tiere, die keinen Besitzer haben oder deren Besitzer nicht aufgefunden werden kann. Dies betrifft auch entlaufene oder ausgesetzte Haustiere und Abgabetiere, weiterhin verletzte Wildtiere. Der Verein wendet sich gegen die unkontrollierte und/oder kommerziell begründete Vermehrung der Tiere und setzt sich für ihre artgerechte Haltung sowie die strafrechtliche Verfolgung von Tierquälerei und der grundlosen Tötung von Tieren ein.

3) Der Verein beteiligt sich an bzw. übernimmt in Notfällen – nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand – Tierarztkosten von Tieren, deren Besitzer nachweislich (gem. § 53 AO) wirtschaftlich bedürftig sind und die Kosten nicht aus eigenen Mitteln tragen können. Den durch den Verein Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins nicht zu.

4) Die Ziele des Vereins werden auch durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit verwirklicht, wobei Tierschutz als Teil des Umweltschutzes verstanden wird.

§3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 Abs. 2 AO) und mildtätige (§53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3) Zuwendungen des Landes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

4) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1) Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu
dem Vereinszweck bekennt. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erfolgen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) bei Schädigung des Ansehens des Vereins,
b) bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages,
c) bei einem Verhalten, das den Zwecken des Vereines zuwider läuft,
d) bei Missachtung der Satzung.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung der/des Betroffenen.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Förderer des Vereins und seiner Interessen zu Ehrenmitgliedern mit den Rechten ordentlicher Mitglieder erklären.

4) Der Verein bezweckt die gegenseitige Hilfe seiner Mitglieder bei der Betreuung von Katzen während der Urlaubszeit bzw. der Abwesenheit des Katzenbesitzers (Cat-Sitting) sowie den Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander anlässlich von Vereinsabenden und sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Ein Anspruch auf die Vermittlung einer Urlaubsbetreuung wird durch die Mitgliedschaft nicht begründet.

§5 Beiträge

1) Der Katzenschutzbund Köln e. V. ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Zuwendungen sind steuerabzugsfähig.

2) Ordentliche Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Kalendervierteljahres zu zahlen. Neu eintretende Mitglieder zahlen den Jahresbeitrag anteilmäßig pro Monat.

3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4) Eine Rückvergütung gezahlter Beiträge findet auch bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht statt.

5) Der Vorstand ist ermächtigt, den Beitrag in Einzelfällen zu ermäßigen oder zeitlich befristet zu erlassen.

6) Eine Änderung des Beitrages tritt frühestens nach entsprechender Beschlussfassung in Kraft.

7) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr festsetzen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

1) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in und mindestens zwei, höchstens sechs Beisitzern.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, dieser jeweils durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, die Kassenwartin/den Kassenwart oder zwei Vorstands-Mitgliedern gemeinsam vertreten.

4) Die/Der Vorsitzende, in Abwesenheit deren/dessen Stellvertreter/in oder ein anderes Vorstandsmitglied, beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden protokolliert und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter unterschrieben.

5) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in einzuberufen.

2) Sie muss außerdem zusammentreten, wenn mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies fordern.

3) Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift sowie mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mindestfrist zur Einberufung der Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

4) Die/Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die dem Verband als natürliche Person angehören.

7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die/Der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in und die/der Kassenwart/in werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang aus einem gemeinsamen Wahlvorschlag, in den alle Kandidaten für die Wahl als Beisitzer aufgenommen werden. Die Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl gelten als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl bzw. bei weiterer Stimmengleichheit das Los.

8) Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, besitzen nicht das aktive und passive Wahlrecht.

9) Wahlen gemäß dieser Satzung erfolgen grundsätzlich nach dem Mehrheitswahlsystem und für die Dauer von drei Jahren. Sie sind geheim durchzuführen. Nachwahlen oder Ergänzungswahlen erfolgen demgegenüber nur für die Dauer der restlichen Wahlperiode des Vorstandes.

10) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.

11) Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie alle sonstigen ihr vorgelegten Angelegenheiten.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge auf Satzungsänderung müssen nicht nur die Bezeichnung der Satzungsvorschrift, die geändert werden soll, enthalten, sondern auch den konkreten Wortlaut der beantragten Änderung und sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzuschicken. Über Satzungsänderungen darf nur beschlossen werden, wenn dies als separater Punkt der Tagesordnung in der Einladung der Mitgliederversammlung vermerkt ist.

12) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von der/dem Vorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied und von der/vom Protokollführer/in unterschrieben wird. Das Protokoll ist den Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§10 Auflösung

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss ist nur gültig, wenn er mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst wird.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes bestimmt der Vorstand, an welchen gemeinnützigen Verein das Vereinsvermögen übergeht. Das anfallende Vereinsvermögen muss ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, nach Möglichkeit zum Schutze notleidender und/oder herrenloser Katzen.
Diese Satzung beinhaltet alle seit ihrer Errichtung von Mitgliederversammlungen beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gemäß dem Stand der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln vom Juli 2016.